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   OLG Düsseldorf, 08.06.2004 - I-20 U 4/04   

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https://dejure.org/2004,25777
OLG Düsseldorf, 08.06.2004 - I-20 U 4/04 (https://dejure.org/2004,25777)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2004 - I-20 U 4/04 (https://dejure.org/2004,25777)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - I-20 U 4/04 (https://dejure.org/2004,25777)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.07.1999 - III ZR 234/97

    Amtspflichtverletzung bei Aufstellung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2004 - 20 U 4/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in Raeschke-Kessler NJW 1993, 2275; s. auch BGH NJW 2000, 427) dienen die dargestellten Vorschriften grundsätzlich allein dem Allgemeininteresse an einer geordneten Gemeindeplanung.

    Im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Bewohner hat der Bundesgerichtshof Ausnahmen nur für den Fall gemacht, dass es "um eine Gefahr geht, die von dem Bauherrn nicht vorhersehbar und beherrschbar ist, deren Abwendung daher auch nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt" (BGH NJW 1993, 384 für Altlasten) bzw. um Gefahren, die "für den Bauherrn typischerweise gerade nicht beherrschbar [sind] und ... sich aus diesem Grunde auch nicht seinem alleinigen Aufgaben- und Pflichtenkreis zuordnen" (BGH NJW 2000, 427 für Bergbauschäden).

  • BVerfG, 16.04.1992 - 2 BvR 877/89

    Verfassungsrechtlich Prüfung der inhaltlichen Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2004 - 20 U 4/04
    Insbesondere sollen sie dem Bauherrn im Allgemeinen nicht das sogenannte "Baugrundrisiko" abnehmen, also das Risiko, dass auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes besondere Aufwendungen notwendig werden (vgl. BGH NJW 1991, 2701; NJW 1993, 382).

    Der Bundesgerichtshof hat - entgegen der Auffassung der Kläger - in der letztgenannten Entscheidung seine frühere Rechtsprechung zur Zuweisung des Baugrundrisikos an den Bauherrn nicht verworfen, sondern (im Anschluss an NJW 1993, 382) lediglich im Hinblick auf atypische Risiken modifiziert.

  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2004 - 20 U 4/04
    Jedenfalls besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 140, 380) eine Haftung der planenden Gemeinde in Fallgestaltungen, in denen eine Gefahr für das Plangebiet "aus der Beschaffenheit oder Nutzung umgebender Grundstücke" droht, nur dann in Betracht, wenn "der Konflikt nicht mit planerischen Mitteln gelöst werden kann".
  • BGH, 09.07.1992 - III ZR 87/91

    Amtshaftung für Altlasten - Schutzbereich und Amtspflichten der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2004 - 20 U 4/04
    Im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Bewohner hat der Bundesgerichtshof Ausnahmen nur für den Fall gemacht, dass es "um eine Gefahr geht, die von dem Bauherrn nicht vorhersehbar und beherrschbar ist, deren Abwendung daher auch nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt" (BGH NJW 1993, 384 für Altlasten) bzw. um Gefahren, die "für den Bauherrn typischerweise gerade nicht beherrschbar [sind] und ... sich aus diesem Grunde auch nicht seinem alleinigen Aufgaben- und Pflichtenkreis zuordnen" (BGH NJW 2000, 427 für Bergbauschäden).
  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89

    Amtspflichten der Gemeinde bei Ausweisung eines ehemaligen Deponiegeländes zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2004 - 20 U 4/04
    Insbesondere sollen sie dem Bauherrn im Allgemeinen nicht das sogenannte "Baugrundrisiko" abnehmen, also das Risiko, dass auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes besondere Aufwendungen notwendig werden (vgl. BGH NJW 1991, 2701; NJW 1993, 382).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2002 - 18 U 88/02

    Schadensersatz bei drückendem Grundwasser

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2004 - 20 U 4/04
    Dabei kann auf das den Parteien bekannte Urteil des Oberlandesgerichts (18. Zivilsenat) vom 18. Dezember 2002 (18 U 88/02) unter B.I. - III. verwiesen werden.
  • OLG Brandenburg, 08.11.2011 - 2 U 53/10

    Haftung bei Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht

    Es gehört zu den Standardpflichten eines Architekten eines zu errichtenden Hauses, sich nach dem Grundwasserspiegel zumindest der letzten 30 Jahre zu erkundigen und danach seine Planung auszurichten, wenn sich - wie hier - in weiten Teilen der Grundwasserspiegel in der Nähe der Erdoberfläche befindet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2004, I-20 U 4/04; zitiert nach juris).
  • VG Berlin, 08.11.2022 - 10 K 414.20

    Kein Anspruch auf Betrieb von Brunnenanlage im Blumenviertel

    Dementsprechend erzeugt die Gemeinde mit der planerischen Ausweisung eines Geländes zu Bauzwecken kein allgemeines Vertrauen dahin, dass das betreffende Gebiet nach seiner Bodenbeschaffenheit und -struktur für eine Bebauung geeignet ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 245/89 -, BGHZ 113, 367-374, Rn. 12; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2004 - I-20 U 4/04 -, Rn. 26, juris).
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